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Verlängerung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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Verlängerung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Verlängerung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Seit dem 30.03.2020 haben erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder behinderten Kindern nach § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung für ihren Verdienstausfall, wenn dieser allein darauf beruht, dass sie infolge der behördlichen Schließung der Kita oder Schule ihre Kinder selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können.

Die Entschädigung beträgt 67% des monatlichen Nettoverdienstes, höchstens jedoch 2.016,00 € monatlich. Auch geringfügig Beschäftigte können eine Entschädigung erhalten. Die Auszahlung übernimmt für Arbeitnehmer*innen der/die Arbeitgeber*in.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht:

  • wenn es eine andere zumutbare Betreuung für das Kind/die Kinder gibt. Dabei sind der andere Elternteil, volljährige Geschwister, die Möglichkeit einer Notbetreuung, Freunde oder Verwandte zu berücksichtigen. Menschen, die einer Risikogruppe angehören, können nicht für die Betreuung herangezogen werden.
  • wenn Sie selbst oder das andere Elternteil im Homeoffice arbeiten, ebenso wenn die Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit reduziert ist.
  • wenn noch Zeitguthaben und Vorjahresurlaubsansprüche bestehen. Der Urlaub des laufenden Jahres ist nicht heranzuziehen.
  • für Verdienstausfälle, die während der landesrechtlich festgelegten Schulferien entstehen.
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