Freistellungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige

Generell gilt dass Versicherte für den Erhalt festgelegter Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ihre Pflegebedürftigkeit nachweisen müssen. Dies erfolgt über die Beantragung eines Pflegegrades sowie eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst.

Als pflegender Angehöriger haben Sie verschiedene Freistellungsmöglichkeiten von Ihrem Beruf, um sich um die (Organisation) der Pflege Ihres Angehörigen zu kümmern.

10-tägige Pflegeauszeit

Die 10-tägige Pflegeauszeit erlaubt es Beschäftigten, bis zu 10 Arbeitstage (pro Kalenderjahr) der Arbeit fernzubleiben, wenn ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig wird oder sich die Pflegesituation kurzzeitig verändert. In dieser Zeit ist es möglich, die Pflege zu organisieren oder selbst zu übernehmen. Für diese Freistellungsart gibt es keine Ankündigungsfrist und es besteht Kündigungsschutz. Es wird in dieser Zeit kein Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt. Stattdessen kann bei der Pflegekasse das sog. Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Voraussetzung ist immer, dass der Arbeitgeber/ Vorgesetzte unverzüglich informiert wird.

Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit ermöglicht eine teilweise Freistellung bis zu 24 Monate, wobei die Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche reduziert wird. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber beträgt hier 8 Wochen. Auch bei dieser Form der (teilweisen) Freistellung besteht Kündigungsschutz. Es besteht Anspruch auf ein staatliches zinsloses Darlehen.

Pflegezeit

Daneben gibt es die Möglichkeit der sog. Pflegezeit. Pflegezeit bedeutet, dass Beschäftigte sich bis zu 6 Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen können, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Die Pflegezeit muss mindestens 10 Tage vor Beginn angekündigt werden und es besteht in dieser Zeit Kündigungsschutz. Ein zinsloses Darlehen zur Absicherung des Lebensunterhalts ist auch hier möglich.

Familienpflegezeit und Pflegezeit können miteinander kombiniert werden. Sie müssen jedoch direkt aneinander anschließen. Die Gesamtdauer der Freistellung beträgt höchstens 24 Monate.

Für die Beantragung dieser Freistellungsmöglichkeiten, reichen Sie bitte einen formlosen Antrag bei dem jeweils für Sie zuständigen Referat (P2 bzw. P4) ein!