Mutterschutz von Mitarbeiterinnen an FAU und UKER

Damit ein Unternehmen die Mutterschutzbedingungen einhalten kann, müssen Frauen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin möglichst frühzeitig bekannt geben. Nur dann werden umfangreiche Kündigungsverbote zum Schutz der werdenden Mutter wirksam.

Zum Schutz für Mutter und Kind am Arbeitsplatz ist zudem der Arbeitgeber verpflichtet, seine schwangere oder stillende Mitarbeiterin und ihr Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend zu sichern. Eine Übersicht relevanter Gefährdungen bietet die Vorlage zur Gefährdungsbeurteilung des Sachgebiets Arbeitssicherheit. Unter anderem ist Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder Mehrarbeit in jeglicher Form während der Schwangerschaft und Stillzeit verboten.

Zur Einkommenssicherung der Mitarbeiterin während ihres Beschäftigungsverbotes in den Schutzfristen ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Zusatzleistung zum Mutterschaftsgeld zu erbringen.

Die Umsetzung des Mutterschutzes im Bereich der Universität und des Universitätsklinikums ist den einzelnen Bestimmungen für den jeweiligen Fachbereich zu entnehmen. Das Personalhandbuch bietet Ihnen außerdem wichtige Hinweise über das weitere innerbetriebliche Vorgehen während des Mutterschutzes an Universität und Universitätsklinikum.

Für weitere Informationen und Beratung kontaktieren Sie bitte gerne das Sachgebiet Arbeitssicherheit. Die Beratung erfolgt auf Wunsch vertraulich.